Niedersächsische Verordnung über

Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2

(Niedersächsische Corona-Verordnung)

Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. ..)

 

Kindertageseinrichtungen

 

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist untersagt.

Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.

Die Notbetreuung ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen.

Die höchstens zulässige Zahl der in einer kleinen Gruppe betreuten Kinder richtet sich nach der Altersstruktur in dieser Gruppe.

Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder darf in einer kleinen Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, in der Regel 10 Kinder nicht überschreiten. Eine Überschreitung der höchstens zulässigen Zahl der betreuten Kinder in einer kleinen Gruppe ist unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten zulässig.

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

1. bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in

betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem

Interesse tätig ist,

2. bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht

Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren

Betreuung zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung

oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen

Erziehungsberechtigten.

Während der Betreuung in einer kleinen Gruppe hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet werden kann.