Liebe Kinder und liebe Eltern,

als neue pädagogische Mitarbeiterin hier im Schülertreff möchte ich mich kurz vorstellen.

Mein Name ist Jennifer Amvrossiadis. Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder (12 und 10 Jahre jung).

Einige der Kinder hier im Schülertreff kennen mich bereits aus dem Vertretungsunterricht oder den Betreuungsstunden in der Schule.

Neben meiner Arbeit in der GS Auf dem Loh und hier im Schülertreff studiere ich “Soziale Arbeit” im Fernstudium.

Zu meinen Hobbys zählen: basteln, werken und tanzen.

Die Arbeit mit Kindern macht mir sehr viel Spaß und ich freue mich auf eine schöne Zusammenarbeit.

Eure Jenny


Liebe Kinder und Eltern des Schülertreffs,

ich bin Timon Oehlschläger, 26 Jahre alt und ein neuer Erzieher in dieser Einrichtung. Zu meinen Hobbys außerhalb meiner pädagogischen Arbeit zählen unter anderem Fußball, Computer oder Geocaching.

Ich freue mich auf die Arbeit mit Ihren Kindern, auf eine schöne Zusammenarbeit und hoffe sehr, dass ich das Team mit neuen Impulsen unterstützen kann.

Ihr Timon Oehlschläger


Liebe Eltern,

da die Stadt noch nicht alle Entgeltstufen berechnet hat, haben wir bei den noch nicht berechneten Entgeltstufen das Betreuungsentgelt vom letzten Schuljahr erst einmal übernommen.

Die Fehlbeträge werden wir bei der endgültigen Berechnung vom Konto einziehen oder erstatten. Darüber werden wir sie natürlich rechtzeitig informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

der Vorstand und die Schülertreffleitung


Landeshauptstadt Hannover Mai 2020
Der Oberbürgermeister
- Fachbereich Jugend und Familie -
Hinweisblatt zur Ermittlung des Betreuungsentgelts gültig ab 01.08.2020

Liebe Eltern!
Sie haben Ihr Kind zur Betreuung in einer hannoverschen Kindertagesstätte angemeldet. Im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten sollen Sie zu den für die Betreuung Ihres Kindes entstehenden Kosten ein Entgelt leisten.
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat eine Entgeltstaffel für die städtischen Kindertagesstätten beschlossen, die ein Entgelt nach Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsieht (letzte Änderung am 26.03.2020 zum 01.08.2020).
Um die Höhe des Entgelts ermitteln zu können, ist es deshalb erforderlich, dass Sie den beigefügten Ermittlungsbogen – die Verbindliche Erklärung – vollständig ausfüllen.
Durch die folgenden Erläuterungen möchten wir
 Ihnen das Ausfüllen der Verbindlichen Erklärung zur Ermittlung des Betreuungsentgelts erleichtern (in Klammern wird zur besseren Übersicht zusätzlich auf die jeweiligen Paragraphen der Entgeltregelung verwiesen)
 eventuell auftretende Fragen vorab klären und Missverständnissen entgegenwirken
1.) Wer braucht die Verbindliche Erklärung nicht vollständig auszufüllen?
Bitte prüfen Sie erst, ob
 Sie sich freiwillig bereit erklären, den jeweiligen Höchstbetrag für die genutzte Betreuungsart zu zahlen (§ 2 Abs. 1 der Entgeltregelung); diese Erklärung kann jederzeit, aber nur für die Zukunft widerrufen werden
 Sie einen Freiplatz beanspruchen, weil ein drittes oder weiteres Kind gleichzeitig in einer von der Landeshauptstadt Hannover geförderten Kindertagesstätte oder Kindertagespflege betreut wird (§ 2 Abs. 3 der Entgeltregelung)
 Sie ein Pflegekind haben, welches die Kindertagesstätte besucht
 Ihr Kind Anspruch auf eine entgeltfreie Betreuung hat. Dieser gilt ab dem Monat, in dem Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet und wird bis zur Einschulung gewährt (§ 1 Abs. 4 der Entgeltregelung)
 Sie Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Grundsicherung vom Fachbereich Soziales beziehen (jeweils aktuellen vollständigen Bescheid in Kopie beifügen)
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Wenn einer dieser Punkte zutrifft, brauchen Sie nur die Punkte A/B, C.1 und F der Verbindlichen Erklärung auszufüllen.
Wenn nicht, bitten wir Sie, dieses Hinweisblatt aufmerksam weiterzulesen.
2.) Wessen Einkommen wird berücksichtigt?
Bei der Berechnung wird das Einkommen der/des Eltern/Elternteils die/der mit dem Kind zusammenleben/zusammenlebt und des betreuten Kindes/der betreuten Kinder selbst zugrunde gelegt (§ 3 Abs. 1 der Entgeltregelung).
Bei getrennt lebenden Eltern ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind überwiegend lebt.
Achten Sie bitte darauf, dass die Verbindliche Erklärung von beiden Elternteilen unterschrieben wird, insofern sie in einem Haushalt leben, und vergessen Sie bitte auch das Datum nicht.
3.) Was gehört zum Einkommen? (§ 3 Abs. 1 der Entgeltregelung)
Berücksichtigt werden alle erzielten Einnahmen in Geld und Geldeswert. Also alle Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit einschließlich Sonderzuwendungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Desweiteren zählen dazu (keine abschließende Aufzählung):
 Unterhaltszahlungen
 Zinserträge
 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
 BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe etc.
 Leistungen der Agentur für Arbeit
 geringfügiges Einkommen
 Elterngeld, sofern die Leistung 300 € bzw. 150 € übersteigt
 Kinderbetreuungskosten
 etc.
Die Kinderbetreuungskosten sind gem. § 2 Abs. 2 der Entgeltregelung bis zum jeweiligen Höchstbeitrag der gewählten Betreuungsform als Betreuungsentgelt zu leisten.
Nicht eingerechnet werden das Elterngeld (bis zu einem Betrag von 300 € bzw. 150 €) und Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Diesbezügliche Nachweise sind dennoch einzureichen, um die gesamtwirtschaftliche Lage der Familie beurteilen zu können. Auch wird das Kindergeld ab dem 01.08.2020 nicht mehr in der Berechnung berücksichtigt. Wenn Sie keine oder nur geringe Sonderzuwendungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, fügen Sie den Unterlagen bitte eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers bei. Anderenfalls gehen wir von 60% eines Bruttomonatsbetrages als Nettosonderzuwendung aus.
Der Berechnungszeitraum für die Einnahmen ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres. Das gilt allerdings nur, wenn im Berechnungs-zeitraum oder später keine Änderungen eingetreten sind (§ 3 Abs. 3 und 4 der Entgeltregelung).
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Unabhängig davon müssen wesentliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitgeteilt werden, wie beispielsweise nach § 6 der Entgeltregelung:
 die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder deren Wechsel durch einen Entgeltpflichtigen
 die Aufnahme einer selbständigen Geschäftstätigkeit oder deren Wechsel durch einen Entgeltpflichtigen
 die Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden
 der Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen eines Entgeltpflichtigen oder das Eingehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil
 Bezug von Rente oder Sozialleistungen wie Wohngeld, etc.
 Bezug von Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
Andere als die oben genannten beispielhaften Änderungsmöglichkeiten gelten dann als wesentlich, wenn sie zu einem Wechsel in der Entgeltstufe führen könnten.
Sobald eine der oben genannten Veränderungen eintreten sollte, sind umgehend unaufgefordert gültige aktuelle Nachweise (in Kopie) von Ihnen einzureichen.
Die Landeshauptstadt Hannover hat gemäß § 7 Abs. 1 der Entgeltregelung jederzeit das Recht, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Entgeltpflichtigen zu überprüfen.
4.) Welche Aufwendungen werden vom Einkommen abgesetzt? (§ 3 Abs. 2 der Entgeltregelung)
Von Ihrem Bruttoeinkommen können folgende Aufwendungen abgesetzt werden:
 Steuern
 Sozialversicherungsbeiträge
 Freiwillige Beiträge für eine private Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
 Beiträge zu privaten Versicherungen, wie z.B. Hausrat und Haftpflicht
 Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Personen, die nicht mit Ihnen im Haushalt leben
 Aufwendungen infolge von Behinderung ab einem Grad von 25 %
5.) Zur Berechnung reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen (in Kopie) ein:
Für die Berechnung wird zunächst das Jahreseinkommen (ggf. durch Hochrechnung) ermittelt und anschließend gezwölftelt, um Monatsbeträge zu erhalten.
Wenn Sie also im Jahr vor Beginn des Kindergartenjahres (Berechnungszeitraum) durchgängig bei einem Arbeitgeber berufstätig waren und sich am Einkommen im Laufe des Berechnungszeitraumes oder später keine Veränderungen ergeben haben, sowie keine der
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o.g. Ausnahmen eingetreten sind, kann das Vorjahreseinkommen (Dezemberabrechnung, Steuerbescheid) zur Berechnung herangezogen werden.
Trifft dies nicht zu, sind aktuelle Nachweise des laufenden Jahres einzureichen. Dies können sein (nicht abschließend aufgeführt):
 Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate – auch aus Minijobs, Ausbildungsvergütungen etc.
 Nachweis über Weihnachts- und Urlaubsgeld (ggf. aus dem Vorjahr) oder Bescheinigung über Nichterhalt bzw. die zu erwartende Höhe
 Leistungen der Agentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld I, Gründungs-zuschuss etc.)
 Nachweis über Unterhaltsbezüge bzw. Unterhaltsverpflichtungen, z.B. Kontoauszüge, Bescheid über Unterhaltsvorschuss etc.
 BAföG-Bescheid, Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe, bei Selbständigen: Gewinnermittlung / Steuerbescheid des Vorjahres zuzüglich Nachweise über Aufwendungen zur Sozialversicherung (private Kranken-, Pflege und Rentenversicherung)
 Elterngeldbescheid
 Rentenbescheide
6.) Wie geht es weiter?
Geben Sie diese Unterlagen möglichst bald, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung der Verbindlichen Erklärung, in Ihrer Kindertagesstätte ab oder übersenden Sie diese an den Fachbereich Jugend und Familie (Kontaktdaten, siehe Seite 5). Nur komplett eingereichte Unterlagen können auch zeitnah bearbeitet werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei fehlenden oder nicht vollständigen Unterlagen das Betreuungsentgelt nach der höchsten Stufe festgesetzt wird (§ 4 Abs. 2 der Entgeltregelung).
Sollten Sie weitere Fragen haben oder beim Ausfüllen des Bogens Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Kindertagesstättenleitung oder die vom Träger der Kindertagesstätte beauftragte Stelle.
Bei städtisch geförderten Kindertagesstätten kontaktieren Sie bitte gegebenenfalls den Fachbereich Jugend und Familie (Kontaktdaten, siehe unten).
7.) Geschwisterermäßigung (§ 2 Abs. 3 der Entgeltregelung) Änderung ab dem 01.08.2020
Für das zweitälteste Kind ist immer dann das volle Betreuungsentgelt zu zahlen, wenn das älteste Kind von der Entgeltpflicht gem. § 1 Abs. 4 im Kindergarten befreit ist.
Alle weiteren jüngeren Kinder müssen kein Betreuungsentgelt zahlen.
Das Essengeld wird immer lediglich für das älteste Kind gefordert.
8.) Sonstige Hinweise
Ihre ausgefüllten Unterlagen werden selbstverständlich unter Berücksichtigung der Daten-schutzvorschriften bearbeitet. Der ermittelte Betrag wird Ihnen durch die Kindertagesstätte schriftlich mitgeteilt.
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Nach der Festsetzung des Betreuungsentgelts besteht die Möglichkeit, im Fachbereich Jugend und Familie eine Überprüfung des Entgelts nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII auf Zumutbarkeit zu beantragen.
Eine Reduzierung des Essengeldes kann ebenfalls in Betracht kommen, wenn uns Bildungs- und Teilhabeberechtigungen vom Jobcenter eingereicht werden oder ein Härtefallantrag gestellt wird. Für diesbezügliche Informationen steht Ihnen der Fachbereich Jugend und Familie unter unten genannten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Hinweisen das Ausfüllen der “Verbindlichen Erklärung” erleichtern konnten.
Mit freundlichen Grüßen
(Belitz)
Stellv. Fachbereichsleitung
Kontakt
Fachbereich Jugend und Familie
Arbeitsgebiet Betreuungsentgelte für Kindertagesstätten
OE 51.06.1
Ihmeplatz 5
Eingang: Spinnereistraße 3 30449 Hannover
Telefon: 0511 168-45554
Fax: 0511 168-45429
E-Mail: 51.06.1@Hannover-Stadt.de




Liebe Eltern,

ich übersende Ihnen die aktuelle Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 09.06.2020.

Die Anmerkungen der LHH als örtlicher Jugendhilfeträger stehen in rot dabei. 

„Kita werden mit eingeschränktem Betrieb weiter geöffnet”
Ab dem 22. Juni 2020 können Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen wieder öffnen und allen Kindern einen Betreuungsplatz anbieten. Die Notbetreuung läuft zu diesem Datum aus, es wird auf einen eingeschränkten Betrieb der Kindertageseinrichtungen umgestellt.

Dies bedeutet voraussichtlich, dass es keine weitere Schließverordnung des Gesundheitsministeriums mehr geben wird. Ob und welcher Form der Bereich Kindertagesstätten in einer ab 22.06.2020 gültigen Verordnung aussehen kann, ist zurzeit noch nicht geklärt. Sobald wir hier etwas konkretes wissen, informieren wir Sie.

Der eingeschränkte Betrieb sieht ein Betreuungsangebot für alle Kinder vor, die in der jeweiligen Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz haben. Über diesen Grundsatz haben sich das Niedersächsische Kultusministerium, die Träger und die Kommunalen Spitzenverbände ausgetauscht und verständigt. Die Änderungen werden in der „Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ zum 22. Juni festgeschrieben.

Dies bedeutet aus unserer auch, dass Sie Familien aufnehmen können, mit denen Sie einen Betreuungsvertrag neu abgeschlossen haben. Es können dann auch Kinder in die Eingewöhnung aufgenommen werden, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt.

Im Grundsatz ist im eingeschränkten Betrieb Betreuung im Umfang von vor der coronabedingten Einrichtungsschließung möglich. Die Kinder können in ihre regulären Kita-Gruppen zurückkehren und betreut werden. Auch freie Plätze können mit neuen Kindern belegt werden.

Beschränkungen im konkreten Angebot der jeweiligen Einrichtung sind aber möglich, da die Personalressourcen in den Kindertageseinrichtungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Wir gehen zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, so ist es ja auch der Presseberichterstattung zu entnehmen, dass hierbei Einschränkungen vorrangig im zeitlich Umfang gemacht werden. Dies ist eine Schlussfolgerung daraus, dass alle Kinder kommen, aber deutlich weniger Personal als im Echtbetrieb zur Verfügung steht. Um dann allen Kindern ein Angebot machen zu können, ist das nur mit zeitlichen Abstrichen möglich. Das Kultusministerium wurde bereits darauf hingewiesen, konkrete Rahmenbedingungen zu schaffen, wie dies zu erfüllen ist. Denn weniger Betreuungszeit bedeutet, dass dies den meisten Eltern keine vollumfängliche Wahrnehmung ihres Berufs ermöglichen kann. Dies ist zumindest ein potentieller „Krisenherd“. Wir empfehlen mit den Eltern schon jetzt in Gespräche zu gehen und diese dafür zu sensibilisieren, dass es zu Einschränkungen in der zeitlichen Betreuungsleistung kommen kann bzw. das das sehr wahrscheinlich ist.

Ab dem 22.06.2020 müssen Sie sich voraussichtlich keine Arbeitsnachweise oder ähnliches mehr vorlegen lassen, denn alle Kinder dürfen wieder kommen, unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten oder nicht.

Der Fachkraft-Kind-Schlüssel bleibt daher weiterhin vorübergehend ausgesetzt. Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und die Hygienepläne einhalten zu können, sind offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von Gruppen nicht zulässig. Bitte berücksichtigen Sie das von vorne herein bei der Gruppenauffüllung. Der aktuell gültige Rahmen Hygieneplan des Landes wird laut Kultusministerium auch zeitnah angepasst.

Flexibilität beim Personaleinsatz erhalten die Träger, sollten nicht ausreichend Fach- und Betreuungskräfte verfügbar sein: Einmalig je Gruppe kann vorübergehend anstelle einer Fachkraft eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden, sofern mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft in der Gruppe zeitgleich tätig ist. Möglicher Personalmangel kann so aufgefangen werden.  Sofern Sie als Träger einer Einrichtung Mangel an Fachkräften haben, können Sie daher anderen geeignete Personen als Aufsichtskräfte einsetzen. Diese Personen sind jedoch immer als Unterstützung und nie als Ersatz zu einer Fachkraft zu sehen. Es bedarf also mindestens zwei Personen in einer Gruppe, davon mindestens eine Fachkraft.  Was genau „andere geeignete Person bedeutet“ ist aktuell noch nicht konkretisiert. Mindestens ein erweitertes Führungszeugnis muss Ihnen vorliegen. Weitere Rahmenbedingungen sind in Klärung.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Ich bin sehr froh, dass wir zeitnah einen großen Schritt nach vorne machen können bei der Kinderbetreuung. Viele Eltern sind derzeit stark unter Druck, Familie und Arbeit zu organisieren. Mit dem eingeschränkten Betrieb können wir an dieser Stelle spürbar entlasten. Die Kinder können wieder regelmäßig mit ihren Kita-Freundinnen und -Freunden spielen und ihre Erzieherinnen und Erzieher sehen. Gerade die Vorschulkinder werden noch ausreichend Zeit bekommen, sich auf den wichtigen Wechsel zur Schule vorzubereiten und sich aus ihrer Kita zu verabschieden.

Das sind gute Perspektiven, die sich daraus ergeben, dass sich das Infektionsgeschehen insgesamt auf einem niedrigen Niveau stabilisiert hat. Gleichzeitig ist das Coronavirus noch aktiv und die Träger müssen ihre Risikogruppen schützen. Wir stehen in der Verantwortung, die Gesundheit der Fachkräfte in den Kitas zu schützen. Die Fachkräfte leisten im Allgemeinen und insbesondere in der jetzigen Lage eine ganz hervorragende Arbeit, für die ich mich im Namen der Landesregierung sehr herzlich bedanke. Das bedeutet aber, dass die Einrichtungen nicht auf Volllast fahren können wie vor der Corona-Pandemie. Auch dieser Tatsache wird in unserem gemeinsamen Konzept des eingeschränkten Betriebs Rechnung getragen.“